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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Energiesparsystem "Hochtemperatur-Wärmespeicher (HTS)"


Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber industriellen und gewerblichen Kunden, sie gelten ausdrücklich nicht gegenüber Verbrauchern und Konsumenten.

Maßgeblich für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie werden für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. Alle Vertragsabreden bedürfen der Textform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.

Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich von uns bestätigt wurde.

Der Auftraggeber versichert, dass die vorhandene Technik (Kessel und Brenner) voll funktionsfähig und frei von Mängeln ist und für Einbau und Betrieb der HTS geeignet ist.

Angebots- und Entwurfsunterlagen

Die erstellten Systempreise, einschließlich der voraussichtlichen und garantierten Verbrauchsreduzierungen basieren auf den erhobenen Anlagendimensionen und im Wesentlichen auf den Angaben des Auftraggebers zur Operationsweise der Kesselanlagen.

Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben, bzw. im Falle von digitalen Unterlagen unwiederbringlich zu löschen.

Die Erteilung eventuell erforderlicher Genehmigungen liegt im Risikobereich des Auftraggebers. Eventuell erforderliche externe Expertisen, insbesondere also behördliche Genehmigungen, Gutachten und Stellungnahmen und andere Erlaubnisse, sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu beschaffen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Auch wenn die Einholung der vorgenannten Gegenstände Inhalt des Angebotes des Auftragnehmers sein sollte, erfolgt die Einholung dieser externen Expertise(n) im Auftrag des Auftraggebers.

Holt der Auftraggeber diese erforderlichen externen Expertisen selbst ein, gleich ob im Angebot enthalten oder nicht, berechtigt dies den Auftraggeber weder zu einer Kürzung der Ansprüche des Auftragnehmers noch zu etwaigen Zurückbehaltungsrechten oder Aufwendungsersatz. In diesem Fall wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die zur Erteilung eventuell erforderlicher Genehmigungen auf Anfordern zur Verfügung stellen.

Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Auftraggeber daraus Rechte herleiten könnte.

Preise

Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des/der angebotenen Gegenstände und bei ununterbrochener Montage und anschließender Inbetriebnahme. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend.

Festpreise zu Gunsten des Auftraggebers haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.

Im übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten nach Vorstehendem zu erhöhen.

Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für die Herstellung eines ungehinderten Zugangs zum Installationsobjekt (z.B. Heiz- oder Dampfkessel)  sowie auch sämtlicher im Angebot unter „bauseits zu stellen“ aufgeführten Leistungs- und Handlungspflichten des Auftraggebers.

Die Preise verstehen sich, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Zahlungen

Für alle Zahlungen gelten grundsätzlich die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht Abweichendes vereinbart wurde. Die Zahlungen sind zu leisten unbar auf das in der jeweiligen Rechnung benannte Konto des Auftragnehmers, ohne Abzug und frei Zahlstelle des Auftragnehmers in Euro. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.

Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, so werden sämtliche offen stehende Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit einer Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer außerdem berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Auftragnehmer befugt, pro Monat Verzugszinsen in Höhe von mind. 1 Prozent-punkt über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

Die Fälligkeit der Zahlung(en) bestimmt sich nach den Angaben im Angebot. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind 50% des Auftragswertes unmittelbar nach Auftragsvergabe und 50% innerhalb von 7 Banktagen nach Abnahme des Effizienzgutachtens zur Zahlung fällig. Jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wurden keine Messungen und Effizienzgutachten beauftragt, sind die zweiten 50% innerhalb von 7 Banktagen nach der Installation des Energiesparsystems zur Zahlung fällig.

Sollte die Installation der HTS nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Lieferung der Ware vom Auftraggeber abgerufen werden, wird der gesamte Auftragswert zur Zahlung fällig.

Aufrechnung und Zurückbehaltung

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Lieferzeit und Montage

Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Kalendertage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, und schafft der Auftraggeber nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages neben der unverzüglichen Zahlung des vollständigen Vertragspreises auch Schadenersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.

Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die vom Auftragnehmer an den Montageort verbrachten Gegenstände, insbesondere Waren, Werkzeuge und Messgeräte gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

Bei der Montage der HTS ist ein mit den Kesselanlagen vertrauter Mitarbeiter des Auftraggebers  anwesend, um ggf. Auskunft über Einstellungen und Laufverhalten zu erteilen und Änderungsvorschläge entgegen zu nehmen.

Garantierte Verbrauchsreduzierung

Die, in unseren Angeboten ausgewiesene voraussichtliche Verbrauchsreduzierung basiert auf unseren Erfahrungswerten. Sie ist nicht gleichbedeutend mit der garantierten Mindest-Verbrauchsreduzierung des Herstellers.

Der Hersteller der HTS garantiert in der Regel eine Mindest-Verbrauchsreduzierung, die er rechnerisch oder messtechnisch belegt. Es stehen dabei unterschiedliche Berechnungs- und Messverfahren zur Verfügung, die vor Vertragsschluss mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Erfolgt keine ausdrückliche Festlegung auf ein Messverfahren zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, steht die Wahl der Berechnungs- und/oder Messmethode im Ermessen des Auftragnehmers.

Die garantierte Mindest-Verbrauchsreduzierung gilt unabhängig der tatsächlich gemessenen bzw. errechneten Verbrauchsreduzierung als erfüllt, wenn der Auftraggeber die vereinbarten Mitwirkungspflichten verletzt. Unabhängig der individuellen Vereinbarung diesbezüglicher Mitwirkungspflichten treffen den Auftraggeber während der Effizienztestphase als Mitwirkungspflichten jedenfalls die brennerseitige Anpassung, insbesondere also die Rejustierung der Brennraumbelastung auf den Wert vor der Installation und ggf. die Reduzierung der Kessel- oder Vorlauftemperatur sowie ggf. des Kessel- bzw. Dampfdrucks.

Bedingung für die Übernahme der Garantie einer Mindest-Verbrauchsreduzierung ist, dass die vorhandene Technik (Kessel und Brenner) voll funktionsfähig und für Einbau und Betrieb der HTS geeignet ist. Insbesondere die Leistungsregelung des Brenners muss auf die veränderte Brennraumgeometrie durch die HTS reagieren können. Weitere Bedingung ist, dass Brenner sowie Regelung des Brenners nach den Vorgaben des Herstellers der HTS den geänderten Brennraumbedingungen angepasst werden. Die Einstellungen selbst müssen durch einen dafür befugten und von dem Kunden beauftragten Brennerdienst durchgeführt werden. Die Kosten für die Einstellungen sind in unseren Angeboten nicht enthalten und werden ggf. gesondert in Rechnung gestellt. Der Brennerdienst muss im Anschluss an die Installation der HTS vor Ort sein um seine Arbeiten durchzuführen. Die Kosten für die Begleitung erst nachträglich erfolgender Einstellungen werden ggf. gesondert in Rechnung gestellt.

Folgen des Nichterreichens der garantierten Verbrauchsreduzierung

Wird die garantierte Mindest-Verbrauchsreduzierung nicht erreicht, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder die Demontage der installierten HTS oder eine Anpassung des Systempreises verlangen. Die Geltendmachung der zuvor genannten Rechte des Auftraggebers setzt voraus, dass dieser dem Auftragnehmer mindestens zwei Mal die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat und diese Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Die Anpassung des Systempreises erfolgt im Verhältnis der garantierten zur tatsächlich erreichten Ersparnis.

Verlangt der Auftraggeber die Demontage der installierten HTS, ist der Auftragnehmer verpflichtet, das System unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Aufforderung, zu demontieren und den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Der Auftraggeber wird zugleich von der Zahlung des vereinbarten Vertragspreises frei. Weitere Rechte stehen dem Auftraggeber nicht zu, insbesondere kann er keinen Schadensersatz wegen der Nichterfüllung der garantierten Mindest-Verbrauchsreduzierung verlangen.

Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferten Gegenstände gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.

Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Effizienzmessungen und –gutachten

Soweit im Angebot aufgeführt und von dem Auftraggeber beauftragt, führt der Hersteller der HTS Effizienzmessungen durch. Hierbei werden über einen definierten Zeitraum vor und nach der Installation der HTS die Energieverbräuche und Wärme-/Dampfmengen, sowie das jeweilige Nutzungsverhalten der Kesselanlage aufgezeichnet und miteinander verglichen. Hierbei werden sämtliche Umwelteinflüsse berücksichtigt. Der Auftraggeber erhält über die Ergebnisse ein Effizienzgutachten.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle für die vereinbarte Mess- und/oder Berechnungsmethode erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen und dem Auftragnehmer entsprechenden Zugang zu den relevanten Messstellen zu gewähren.

Werden keine Effizienzmessungen beauftragt, verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer alle für einen Vergleich der Energieverbräuche vor und nach der Montage der HTS erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Hierbei werden sämtliche Umwelteinflüsse (z.B. Wärme-/Dampfabnahmen, oder Nutzungsverhalten der Kesselanlagen) berücksichtigt.

Soweit die Verarbeitung solcher Daten erforderlich ist, die von Dritten erfasst werden (z.B. Energieversorger bzgl. des Lastgangs Erdgas) wird der Auftraggeber diese unverzüglich nach Abschluss der Messperiode(n) bei diesen abrufen.

Abnahme

Die Abnahme kann schriftlich, mündlich oder durch beanstandungsfreie Inbetriebnahme des Leistungsgegenstandes erfolgen. Die Abnahme der Lieferung und Montage der HTS selbst gilt jedenfalls dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber seine Kesselanlage mit den montierten HTS des Auftragnehmers in Betrieb nimmt.

Das Effizienzgutachten und dessen beinhalteten Ergebnisse gilt spätestens dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer nicht binnen einer Frist von einer Woche ab Zugang des Effizienzgutachtens schriftlich  erklärt hat, dass er das  Ergebnis der  darin ausgewiesenen Mindest-Verbrauchsreduzierung nicht akzeptiert.

Gewährleistung, Haftung und Garantie

Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet sich die Gewährleistung für sämtliche erbrachte Leistungen des Auftragnehmers nach dem geltenden Recht.

Der Hersteller der HTS garantiert die Beständigkeit und Funktionstüchtigkeit der installierten Komponenten für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inbetriebnahme. Innerhalb dieses Zeitraums wird der Hersteller mangelhafte Komponenten auf seine Kosten austauschen. Oberflächenrisse installierter keramischer Komponenten schränken weder die Beständigkeit noch die Funktionstüchtig ein und stellen damit weder einen Garantie- noch Gewährleistungsfall dar. Dem Auftraggeber obliegt insbesondere der Nachweis darüber, dass eventuell gebrochene keramische Komponenten nicht unsachgemäß behandelt wurden und dass ein eventueller Aus- und Wiedereinbau entsprechend der Betriebs- und Montageanleitung des Herstellers erfolgt ist.

Der Hersteller der HTS beschränkt seine Gewährleistungs-, Garantie- und Haftungspflichten auf eine Summe von max. EUR 1.000.000 für Personen- und Sachschäden.

Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer oder seiner Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, sowie auf eine Summe von max. EUR 1.000.000 im Falle von Personenschäden beschränkt.

Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, in der Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte Wasser führende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.

Wir stehen ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, dass die gelieferten Produkte und Geräte ausländischen Vorschriften entsprechen.

Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Auftraggeber auf diesen über. Hat der Auftraggeber einen Lieferort angegeben, so geht die Gefahr mit dem Eintreffen der Ware an diesem Lieferort auf den Auftraggeber über. Wird als Lieferort ein Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland angegeben, so geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Auftraggeber über.

Der Liefergegenstand ist unverzüglich beim Empfang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, wie beschädigte Verpackung, sind gegenüber dem Frachtführer anzuzeigen und sich bestätigen zu lassen. Offensichtliche Mängel sind bei Vermeidung des Verlustes der Mängelrechte sofort nach Empfang schriftlich dem Lieferer mitzuteilen, verborgene Mängel 3 Tage nach Entdeckung des Mangels.

Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Allein maßgeblich, unter Ausschluss von Kollisionsrecht, ist deutsches Recht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. Der Auftragnehmer ist jedoch nach seiner Wahl berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

Die in diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgesehenen schriftlichen Mitteilungen sind unmittelbar an unseren Sitz in D-38644 Goslar zu richten. Mitteilungen an Vertreter sind unwirksam.

Die Überschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen lediglich der besseren Orientierung und haben keinen eigenständigen Regelungsgehalt und keine rechtliche Bedeutung.

Unsere Verträge bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte, ihrer Bedingungen oder einzelner Ziffern der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verbindlich. Die durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmung entstehende Lücke ist nach Treu und Glauben im Sinne des Vertrages auszufüllen.